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Bewährungshilfe Allgemein

Der Auftrag der Bewährungshilfe - Betreuung, Hilfe und selbstverständlich auch Kontrolle - ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Jugendgerichtsgesetz
( § 56 ff StGB, §21 ff. JGG)

Oberste Ziele sind die Rückfallvermeidung und die Integration der Straftäter in die Gesellschaft. In diesem Sinne erfüllt die Bewährungshilfe auch eine Lobbyfunktion für die Probanden, ­ aber nicht nur. Denn selbstverständlich sehen BewährungshelferInnen auch ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und den potentiellen Opfern und leisten mit ihrer Arbeit einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur inneren Sicherheit. Unter dem Aspekt der Prävention ist funktionierende Bewährungshilfe immer günstiger als Strafvollzug.

In Kooperation mit den Bezugspersonen der Probanden und diversen anderen Partnern (Sozial- und Arbeitsämter, Therapeuten u. v. m.) versuchen Bewährungshelfer, ihr wichtigstes Anliegen zu realisieren: die Lebenseinstellung der Probanden positiv zu beeinflussen, so dass sie am Ende der Betreuung ein straffreies und verantwortungsbewusstes Leben führen können.

   
© LAG Hessen