Satzung
Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Hessen (LAG)
§ 1 Name
Die LAG ist der Zusammenschluss hauptamtlicher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer im Lande Hessen. Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (ADB e. V.).
§ 2 Zweck und Aufgabe
(1)Die LAG hat die Aufgabe, die Möglichkeiten der Beratung und Hilfe für straffällig gewordene Menschen zu verbessern und fachliche sowie sich daraus ergebende berufspolitische Belange der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer wahrzunehmen, zu koordinieren und weiterzuentwickeln.
(2) Dies geschieht insbesondere durch:
a) Interessensvertretung der Mitglieder der LAG
Konkret geschieht dies durch: Sicherstellung der Professionalität. Dazu gehört
Förderung und Weiterentwicklung von Methoden der Sozialarbeit
b) Erfahrungsaustausch sowie gegenseitige Beratung und Unterstützung in allen
Arbeitsbereichereichen der Bewährungshilfe. Derzeit werden darunter
insbesondere die Bereiche
- Allgemeine Bewährungshilfe
- Sicherheitsmanagement
- Elektronische Fußfessel und
- Jugendbewährungshilfe
verstanden.
c) eine frei gewählte und vom Arbeitgeber finanzierte Supervision.
d) Förderung eigener Fortbildung (Zur Zeit von der LAG durchgeführt und
organisiert.)
e) Sicherstellung einer vom Arbeitgeber geförderten Fort- und Weiterbildung.
f) Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung in allen Bereichen der Bewährungshilfe
g) Öffentlichkeitsarbeit
Stellungnahmen zu grundsätzlichen und praktischen Fragen im Arbeitsfeld Bewährungshilfe
Stellungnahmen zu kriminal-, sozial- und gesellschaftspolitischen Fragestellungen
h) Kooperation mit dem Arbeitgeber
Planung und Mitwirkung an der Umsetzung von Erlassen
Kooperation mit Blick auf justizpolitische Entwicklung im Bereich Bewährungshilfe
Austausch über arbeitsrechtliche Fragen (z. B. Leistungsprinzip … )
Transparenz über Ziele / Aufgaben der LAG
Als Mitglied der ADB e.V. wirkt sie an deren Zielsetzung mit.
i) Zusammenarbeit im Rahmen der ADB e. V.
Die LAG entwickelt Standpunkte über Mitgliederbelange und vertritt diese bei der ADB.
Sie setzt sich ein für die Förderung der gegenseitigen Anliegen (LAG u. ADB) und
sorgt für deren Transparenz.
j) Zusammenarbeit der Mitglieder im internen Bereich
Kollegiale Strukturen - Die LAG setzt sich ein für die Erhaltung und Weiterentwicklung der kollegialen Arbeitsstrukturen
Auseinandersetzung mit der Einführung des Leistungsprinzips
Weiterentwicklung der Kollegialität
Als Mitglied der ADB e.V. wirkt sie an deren Zielsetzung mit.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der LAG kann jede/jeder hauptamtliche(r) Bewährungshelferin/Bewährungshelfer in Hessen werden, die/der nach den Regelungen des Landes angestellt und als Bewährungshelferin/Bewährungshelfer tätig ist und die Mitgliedschaft schriftlich beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden ab Beitritt fällig.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt zum Jahresende, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist;
b) durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als Bewährungshelferin/Bewährungshelfer;
c ) durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Satzung.
Gegen einen entsprechenden Beschluss des erweiterten Vorstandes ist Einspruch innerhalb eines Monats zulässig. Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung;
d ) durch Tod.
(3) Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer im Ruhestand bleiben auf Antrag Mitglieder der LAG.
§ 4 Organe
Organe der Landesarbeitsgemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der erweiterte Vorstand
c) der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Jahr einmal statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Antrag mindestens von einem Drittel der Mitglieder der LAG innerhalb eines Monats einberufen werden. Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung der LAG auch nach Beschluss des erweiterten Vorstandes einberufen werden.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Ladefrist von drei Wochen durch den Vorstand der LAG.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre
den Vorstand gemäß § 7 in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit:
a) eine Kassiererin/einen Kassierer
b) eine/n Kassenprüfer/in
c) die Mitglieder der Fachausschüsse
d) die Delegierten für die ADB e. V.
(5) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Umlage gemäß § 10 fest.
(6) Die Änderungen der Satzung der LAG bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist von einer/einem jeweils zu wählenden Protokollführerin/Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes zuzustellen.
Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und einem Mitglied des erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen.
(8) Neuwahlen während der Amtszeit eines Vorstandes sind möglich.
§ 6 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand
b) je einer Vertreterin/einem Vertreter aus allen Landgerichtsbezirken (sofern benannt). Die Vertreterin/der Vertreter der LG - Bezirke und je eine Stellvertretung werden von den LAG-Mitgliedern des jeweiligen LG-Bezirkes auf zwei Jahre gewählt.
c) der Kassiererin/dem Kassierer
(2) Bei Bedarf lädt der Vorstand die Sprecherinnen/Sprecher der Fachausschüsse und der bestehenden Arbeitsgruppen zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein.
Der erweiterte Vorstand überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und unterstützt den Vorstand bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Der erweiterte Vorstand wird von der Landessprecherin/dem Landessprecher nach Bedarf - mindestens aber zweimal im Jahr - einberufen, sowie auf Antrag von 3 Vertretern der LG-Bezirke.
(4) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bedürfen der 2/3 Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
(5) Über die Sitzung des erweiterten Vorstandes wird ein Protokoll gefertigt, das vom erweiterten Vorstand genehmigt werden muss.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus der Landessprecherin/dem Landessprecher und zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen/Stellvertretern zusammen.
(2) Der / die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen werden in geheimer Wahl für jeweils zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung des/der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
(3)Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die LAG nach ausssen. Er trägt auch Sorge für die Pflege und Weiterentwicklung der HomePage der LAG (Hyperlink "http://www.bewährungshilfe-hessen.de www.bewaehrungshilfe-hessen.de)
(4)Verbindliche Äußerungen des/der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung ihrer/seiner Vertreterinnen/Vertreter.
(5)Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder der LAG über die Entwicklung in der ADB e.V. und über gefasste Beschlüsse ihres Vorstandes.
§ 8 Ausschüsse
(1) Die Mitgliederversammlung setzt zur Durchführung bestimmter, klar zu umreißender Aufgaben Ausschüsse ein. Diese bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.
Als ständige Ausschüsse werden eingerichtet:
Berufsfragenausschuss
Fortbildungsausschuss
Ausschuss zur Pflege und Weiterentwicklung der Homepage ( HYPERLINK "http://www.bewaehrungshilfe-hessen.de" www.bewaehrungshilfe-hessen.de)
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand der LAG sollte in den Fachausschüssen durch ein Mitglied vertreten sein.
(4) Weitere Ausschüsse können aus der Kollegenschaft gebildet werden. Diese werden vom erweiterten Vorstand bestätigt. Über finanzielle Unterstützung entscheidet der erweiterte Vorstand nach Kassenlage.
§ 9 Delegierte
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre mit einfacher Mehrheit die Delegierten für die Delegiertenversammlung der ADB e. V. Die Reihenfolge - auch der Nachrücker - ergibt sich aus der erhaltenen Stimmenzahl.
§ 10 Umlagen
(1) Die LAG setzt bei jeder Mitgliederversammlung die Höhe einer zu erhebenden Umlage fest. Die Umlage ist bis zum 31. 3. eines jeden Jahres zu entrichten.
(2) Die Umlage dient der Finanzierung der Arbeit des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Fachausschüsse und je nach Kassenlage auch der Arbeitsgruppen.
(3) Die Umlage wird von der Kassiererin/dem Kassierer im Einvernehmen mit dem Vorstand verwaltet.
(4) Die Kasse wird von der/dem gewählten Revisorin/Revisor einmal jährlich geprüft.
§ 11 Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft
(1) Die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft erfolgt, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
(2) Bei Auflösung fällt der Kassenbestand einem von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestimmenden Zweck oder Verein zu.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Marburg, 24.03.2010



